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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die CamData GmbH (im Folgenden CamData genannt), Eickenerstraße 133, 41063 Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 13365) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Werk- und Dienstleistungen der CamData.
2.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die CamData.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese
Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

3 Verträge und Angebote
3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der
Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die CamData zustande.
3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der CamData schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3 Alle Angebote der CamData sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

4 Versand und Gefahrübergang
4.1 Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die CamData die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
4.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der
Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die CamData und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

5 Leistungen der CamData
5.1 Werkleistungen
5.1.1 Die CamData erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen
und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen.
Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
5.1.2 Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).
5.2 Dienstleistungen
5.2.1 Die CamData erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
5.2.2 Die Leistungen der CamData erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Die CamData übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
5.3 Die CamData ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die CamData haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

6 Abnahme bei Werkleistungen
6.1 Bei Werkleistungen kann die CamData Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der CamData erbrachten
Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die CamData ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme
vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge
erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und
Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die
CamData erbracht werden.
7.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der CamData bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde:
– sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur
Verfügung steht
– dafür sorgt, dass den von der CamData eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird
– zugunsten der Mitarbeiter der CamData dafür sorgt, dass seine Beistellungen die
Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
– den Mitarbeitern der CamData rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen
Informationen zur Verfügung stellt
– den Mitarbeitern der CamData soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des
Kunden sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume
einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
7.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch
einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der CamData alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt die CamData von allen Ansprüchen Dritter frei.
7.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B.
Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
7.5 Die CamData und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die CamData unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der CamData überlassen oder nur im Einvernehmen mit der CamData führen.
7.6 Ist der Kunde Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel der Ware nach deren Erhalt unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB. Die Mängelanzeige hat in jedem Fall in Textform zu erfolgen.
7.7 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der
Fehlersymptome, soweit möglich unter Übergabe von Aufzeichnungen, Hardcopien oder sonstiger mängelveranschaulichender Unterlagen, unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden.

8 Nutzungsrecht
8.1 Der Kunde erhält bei allen von der CamData erbrachten Leistungen, die
urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
8.2 Wird dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Kunden bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die die CamData nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Kunde an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht.
8.3 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

9 Eigentumsvorbehalt
Die CamData behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die CamData frei widerruflich eingeräumt.

10 Vergütung und Fälligkeit
10.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
10.2 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der Leistungserbringung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund
10.3 Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preise der CamData zugrunde gelegt soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert die CamData die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei.
10.4 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat die CamData Anspruch auf
Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen werden nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:
– Vertragsbeginn
– erste Teillieferung
– Bereitstellung zur Abnahme
– Abnahme
10.5 Zusätzlich zur Vergütung berechnet die CamData entstandene Reisekosten monatlich nachträglich. Reisezeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:
a) 25 % an Werktagen (montags bis freitags) von 17.00 bis 8.00 Uhr
b) 50 % an Samstagen
c) 100% an Sonn- und Feiertagen
10.6 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Als Zahlungsbedingung gilt sofort rein netto. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-
Lastschriftmandat bucht die CamData den Rechnungsbetrag nach Zugang der Rechnung
vom vereinbarten Konto ab.
10.7 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der CamData die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
10.8 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem
Vertragsverhältnis zu.

11 Beanstandungen
Beanstandungen gegen die Höhe der Preise der CamData sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die CamData zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei der CamData eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; die CamData wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

12 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preise
Die CamData ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen
Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der CamData für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die CamData weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

13 Verzug
13.1 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann die CamData das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
13.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der CamData vorbehalten.

14 Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen
14.1 Ist die Ausführung der Werkleistung (Ziffer 5.1) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der CamData zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der CamData nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die CamData die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des
Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die
Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
14.2 Hat die CamData nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche
erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte dies der Kunde erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der CamData zugrunde gelegt.
14.3 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von der CamData erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der CamData rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
14.4 Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet die CamData dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl der CamData eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der CamData eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
14.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
14.6 Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden gegenüber der CamData ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von
Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die CamData basieren.
Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
14.7 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 15.

15 Haftung
15.1 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die CamData unbeschränkt.
15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die CamData im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die CamData bei leichter
Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
15.3 Für den Verlust von Daten haftet die CamData bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 15.2 nur, wenn der Kunde täglich eine
Datensicherung durchgeführt hat.
15.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für
Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-Systems des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernet Treiber entstehen können. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

16 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen
Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erfolgen.

17 Export
Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und
Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten
Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

18 Geheimhaltung
Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im
Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Die CamData ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

19 Höhere Gewalt
19.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der CamData die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die CamData nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien
unverschuldet sind und nach Ab-schluss dieses Vertrages eintreten.
19.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die CamData auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
19.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.


20 Sonstige Bedingungen
20.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.
20.2 Die CamData ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu
erbringen. Die CamData haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
20.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mönchengladbach. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
20.4 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der CamData auf einen Dritten übertragen.
20.5 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Adresse

Eickener Straße 133
41063 Mönchengladbach

Telefonnummer

+ 49 (0) 21 61 18 58 580

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Eickener Straße 133
41063 Mönchengladbach

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